Die Montessori-Schule ist eine staatlich genehmigte Schule in freier Trägerschaft. Die staatliche Förderung alleine reicht nicht aus, um kostendeckend zu arbeiten. Um den nicht erstattungsfähigen Anteil der Ausgaben abdecken zu können, wird ein Schulgeld erhoben und durch Vereinsbeiträge unterstützt (beides ist steuerlich absetzbar).
Die Finanzierung einer privaten Schule in freier Trägerschaft erfolgt nach folgenden Grundsätzen:
- 80 % der Sach- und Personalkosten werden von der Regierung erstattet
- 20 % der Sach- und Personalkosten, einschließlich Montessori-Material und zusätzlichem Personal in der Freiarbeitszeit und Verwaltung. werden durch
- Eltern- und Vereinsbeiträge gedeckt. Um ein sozialverträgliches Schulgeld gestalten zu können, erheben wir ein einkommens-flexibles Schulgeld.
- Das Schulgeld wird monatlich erhoben. Es ist jeweils am 1. des Monats fällig und wird durch die Montessori-Fördergemeinschaft Würzburg e.V. per Lastschrift eingezogen.
- Der Träger legt die Höhe des Schulgeldes zu Beginn eines Schuljahres fest. Er behält sich Änderungen auch innerhalb des Schuljahres vor; diese müssen mit einer Vorankündigungsfrist von 3 Monaten bekannt gegeben werden.
- Das Schulgeld beträgt derzeit 236,00 €. Bei Vorlage des aktuellen Einkommensteuerbescheides (für das zuletzt abgelaufene Kalender- bzw. Geschäftsjahr) wird das Schulgeld jedoch einkommensabhängig berechnet, gemäß der vom Vorstand authorisierten Tabelle mit einem Höchstsatz von 236 € und einem niedrigsten Satz von 105 €. Als Bemessungsgrundlage gilt in diesem Fall das „zu versteuernde Einkommen“ lt. Einkommensteuerbescheid. Ein Einkommensnachweis kann alternativ auch über Verdienstbescheinigungen des Arbeitgebers bzw. bei Freiberuflern/Selbständigen über Steuerberater ausgestellte Ergebnisrechnungen (BWA) erbracht werden, ergänzt durch eine Vollständigkeitserklärung über die umfassende Berücksichtigung aller persönlichen Einkünfte der Eltern. Montessori behält sich vor, diese Einkommensnachweise außerhalb eines Einkommensteuerbescheides in einer vereinfachten Überleitungsrechnung dem „zu versteuernden Einkommen“ lt. Einkommensteuerbescheid vergleichbar zu machen.
- Die Eltern sind an die zum Beginn des Schuljahres festgelegten bzw. nach fristgemäß durchgeführten Anpassungen geänderten Schulgelder für die Dauer des Schuljahres gebunden. Schulgeldermäßigungen werden während des Schuljahres auf Antrag nur gewährt, wenn sich die Einkommensverhältnisse der Eltern in wesentlichem Umfang verschlechtert haben.




